Paradiesgärtlein

Der Öschelbronner Pfarrer Christoph Tafinger stiftete kurz vor seinem Tod im Jahre 1733 zusammen mit seiner Frau das Paradiesgärtlein. Es folgt der Stiftungstext aus dem Kirchenbuch:
Bei der Schaffung von Landkreisen in Ich M. Christoph Tafinger, Vogts Sohn von Vayhingen, allhiesiger Pfarrer, u. meiner Ehrliebstin, Magdalena Christina, Herrn Vogts Süßkinds Tochter zu Heydenheim und hernach zu Vayhingen stifften in allhießigen heyligen zu Eschelbronn zum Andencken, daß unßer Sohn Wilhelm Jacob, dermaßen Philosophie studiosus durch Gottes Gnade allhier geboren, getauft und erzogen, vier und zwantzig Gulden um deren Intrehse jährlich zweyen allhießigen 16 oder 17 jährigen Kindern, nemlich einem welches am oder am ersten nach Jacobi u. einem welches am Nechsten vor Jacobi getauft ward, das trefliche Gebetbuch Herrn Johann Arnds Paradiesgärtle, nicht aber Arnolds Paradißgärtle zu kauffen u. an Jacobi Tag alle Jahr solcher zwey Bücher, sauber in französischen Bund mit vergoldetem Rücken u. mit clausuren versehen, außzutheilen.
Damit nun dies Buch gleich genutzt werden kann, so ist solches den Kindern nicht bald nach der heiligen Taufe, sondern erst wenn sie erwachsen sind, und etwas das 16te oder 17te Jahr erreicht haben zu geben: wie es dann auff dieße Jahre fast immertzu ohnfehlbar außfallen wird, wenn man nach dem Anfang alljährlichs wieder um einen Jahrgang fürfahret, welchen Anfang an Jacobi 1733 mit den Kindern die Jahre 1717 getaufft worden (alß welches das erste Jahr nach meines Sohnes Geburt) dermassen solle geschehen, und nachgehends wie folgt fortzufahren werden, wenn anderst die hier nachstehende, biß die Ordnung an sie kommt, im Leben bleiben, alß:
Weil am Tage Jacobi ao 1717 kein Kind tauft worden, so empfangt Ao 1733 das eine Buch:
Maria Salome Reichin d. 30 Julii 1717 nach Jacobi getauft, und das ander Buch bekommt
Johann Michael Wolff, welcher in eben diesem Jahr vor Jacobi, alß d. 31. Mai getauft worden.
Ao 1734 bekommens die Ao 1718 getauffte, alß Felix Woff nach Jacobi den 10 7 brs getaufft und
Johann Georg Nestler, vor Jacobi d 3 jul get.
[am Rand zu 1734:] NB. 1734 haben Felix Wolf und Joh. Georg Nestler nach der Ordnung des Stifters die 2 Bücher aus der Hand Hl. M. ??? Vicarrii weil ich Pfarrer M. J. D. Bezza noch nich aufgezog war, auf den ??? tag Jacobi empfang
Ao 1735 da ebenmässig kein Kind an Jacobi daran Ao 1719 getaufft ist zugegeben dem nach und dem vor Jacobi getaufften alß:
Andreas Gottlieb Kälbern d 10 7brs Ao 1719
Maria Barbara Feylerin d 9 Jul. Ao 1719 getaufft
Und also wird hernach fortgefahren und anzeigt des Raufbuchs, welches Gott vor Feuer und anderem Verderben bewahren wollt!
Aber diß sind noch ferner folgende Umstände zu beobachten
1. Das keinem ein solch Buch zu geben, welches nicht lesen gelernt, oder welches durchaus unehelich, oder geboren, ehe die Eltern priesterlich copuliert worden; auch gehört solchs keinem frembden Kind, ob es schon hier getauft worden. Und wenn sondtz hießige Eltern hinweg ziehen so hat das Kind das gestift auch nicht zu praetendiren, ob es gleich auf anderen fall die Ordnung trifft.
2. Ist ausser ermeldten Umständen das Buch ohne Unterschied zu geben, die Eltern seyen Bürger oder nicht, wenn es nur hießige Inwohner seyn und bleiben auch gebührtst den Reichen wie den Armen.
3. Durch mit dem zehlen von Jacobi fort und zurück auch über die herüber gefahren, welche gestorben oder sonst der Stiftung nicht fähig sind, biß subjecta kommen und solt man von Jacobi fort biß in den December und gar in das andere Jahr müssen zehlen, oder von dem Termin müssen zurück fahren biß in Mertzen u. noch weiter.
4. Wenn ein Kind vorhanden, welches am Tage Jacobi selbst getauft, so hat dieses d. Vorzug vor dem welches nach, u. welches vor Jacobi zur H. Tauf kommen u. unter diesen beyden, gehet alßdann das nach dem Termin, dem vor dem Termin getauften vor.
5. Im Fall mit der Zeit kein Exemplar mehr vom obgenannten Buch zu bekommen, so kann anstatt desselben ein ander reines Gebettbuch zu zwey Exemlarien dargeschafft werden, doch so lang es Herrn Johan Arnds Paradiesgärtlein kann haben, wäre dasselbe, wo möglich zu bekommen.

Der Herr unser Gott walte über dieser geringen Gabe mit seinem gnädigen und mächtigen Schutz und Seegen und reichtt zu seiner Ehre und der empfangenden Erbauung, welchem für alle seine Wohlthatten sey Lob und Dank gesagt, jetzt und in Ewigkeit.
Scr. d. 17. Martii Ao Chr 1733
Diese Stiftung wurde zum letzen Mal 1897 durchgeführt.