Geschichtlicher Rückblick 1934

Die Entwicklung aus damaliger Sicht

Die alten Germanen
waren entweder frei oder nichtfrei. Der Freie war entweder vollfrei, wenn er ein Allod, d.h. ein festes unverlierbares Eigentum hatte und schon wehrhaft erklärt war. Oder er war nicht vollfrei, wenn er als freigeborener Allodbesitzer noch unter der Vormundschaft stand. Oder wenn er zwar wehrhaft war, aber kein Allod hatte, sondern in untergeordneten Verhältnis daheim bei einem Allodbesitzenden Verwandten lebte. Oder wenn er sich freiwillig in das Gefolge eine fremden Allodbesitzers begab und dessen dinglich-Höriger wurde.
Als solcher konnte er von seinem Herrn auch ein Gut geliehnen bekommen, das als solches Foed, Lehensgut hiess. Er musste dafür eine Abgabe geben und seinem Lehensherren gewisse Dienste, insbesondere Kriegsdienste leisten.
Dergleichen dinglich Hörige hiessen: Dienstmann, Leute (Vasallen).
Nichtfrei waren der, welcher kein eigene Recht hatte, sondern von der Gnade und dem Schutz eine Freien abhing und sich nicht selbstständig verteidigen durfte.
Schon in früheren Zeiten fanden sich bei manchen germanischen Völkern auch adelige, deren Adel entweder mystischen Ursprungs war, oder aber, wie bei den meisten, auf dem Recht der Eroberung beruhte. Die Glieder solcher Familien hiessen Edelingen zum Unterscheid zu den Frillingen (den gemeinfreien Allodbesitzern).
Im fränkischen Reiche
zerfiel die Bevölkerung in Freie, Vollfreie, Halbfreie, (Freigelassene) und Unfreie (Knechte). Nur die Freien, unter denen die besonders angesehenen und alten Geschlechtern entsprossenen Adligen eine bevorzugte Stellung einnahmen, waren zum Kriegsdienst berechtigt und durften and er Volksversammlung, dem Ding, teilnehmen.
Diese Ding- und Heerespflicht verursachte dem Freien allerlei Kosten, denn beides warte ohne geldliche Entschädigung. Waffen, Nahrung, Kleidung musste jeder selbst stellen. Dazu kam noch, durch die vielen Kriegszüge bedingt, die fortwährende Unterbrechung des bäuerlichen Lebens, die natürlich mit mancherlei Benachteiligung in sich schloss. Je mehr das Volk sesshaft wurde, um so mehr verwandelten sich die bisherigen Vorrechte der Freien, wegen der damit verbunden Aufwendungen, in Lasten.
Um nun dieser steigenden Belastung zu entgehen, begaben sich nach der Eroberung Galliens (um 500) die bisherigen Freien, samt ihrem Eigenbesitz an Grund und Boden in Massen unter den Schutz der reichen Grundherren, indem sie diesen das Eigentumsrecht daran übertrugen. Von jetzt ab sitzt der ehemalige Freie als Hintersass auf seinem früheren Eigen. Wohl geniesst er den Schutz seines Grundherren, der mancherlei Verantwortlichkeiten für ihn übernimmt und in dieser Zeit auch noch für seine Leute sorgt., aber doch schwindet auf diese Weise der freie Bauernstand immer mehr. Als 732 unter Karl Martel zum Kampf gegen die Araber Reiterheere gebildet werden müssen und der Dienstpflichten nun auch noch die Rosse auf eigene Kosten stellen und unterhalten soll, sind das für die meisten noch übrig gebliebenen Freien so neue und schwere Lasten, dass, um diesen zu entgehen, nun auch der Rest der freien Bauern in den Schutz der, in die Munt, der grossen Grundherren unterzukommen trachtet.
Unter Karl d. Gr. wird es auf westfränkischem Boden kaum noch freie Bauern gegeben haben!
Im Ostfränkischen Reichs setzte diese Entwicklung erst später ein. Karl d. Gr. wollte das Verschwinden des freien Bauernstandes wohl, so weit wie möglich, noch aufhalten, indem er die Heeres- und Dienstpflichten erleichterte, allein der nachfolgende Zerfall des karolingischen reiches und die immer neuen Kriege erschütterten auch in diesem Teil des Reiches den freien Bauernstand.
Als dann die madjarischen Reiterstürme das Reich bedrohen (899) und jetzt auch hier Reiterheere gebildet, ausgerüstet und unterhalten werden müssen, zerfiel der freie Bauernstand vollends.
Im ausgehenden 10. Jahrhundert
kann festgestellt werden, dass es ausser in Niedersachsen, Ostfriesland, Schwaben und Tirol im allgemeinen überhaupt keine freien Bauern mehr gab. Die Könige und die Grundherren, die Herzöge, Erzbischöfe, Markgrafen, Bischöfe und Grafen hatten in ihrem Dienst und Gefolge ausser den wenigen Freien, Halb- und Unfreie.
Durch den Waffendienst konnte man frei werden, indem der Herr seinen Knecht zum Vasallen erhob, aus welchen sich dann neuer, sog.  niederer Adel bildetet, aus diesen niederen Adel erwuchs später das Rittertum.

(bis hierhin auch aus der Überlieferung der Baden-Badener Linie ca. 1934, zur Verfügung gestellt von Karl Heinz Krust)

Im 11. Jahrhundert entstehen auch die Stadtgemeinden. Frei waren in dieser Zeit nur:
Der Adel (Erb oder Uradel) Dazu kommt später der Brief- und Personenadel.
Die Geistlichen
und schliesslich: Die städtische Bevölkerung; das Landvolk aber war leibeigen geworden.
Als dann später die Grundherren durch die eindringende Geldwirtschaft selbst veramten, und das Verhältnis zwischen ihnen und ihren Bauern fast völlig entartete, kamen die Zeiten des schlimmsten Druckes, der Armut und der Not für die Landbevölkerung; was 1476, 1493, vor allem aber 1524-25 zu den blutig niedergeworfenen Bauernaufständen führte. Erst die Massnahmen Kaiser Josefs II, 1780, die französische Revolution 1789, sonderlich aber die Reformen des Freiherren vom Stein: Die Aufhebung der Erbuntertänigkeit am 9.10.1807, haben den Bauern die Freiheit wiedergebracht. Um so höher ist es zu bewerten, dass sich hier und da noch freie Bauern erhalten haben, die zwar unter dem Vogt eines geistlichen oder weltlichen Herrn standen, die es aber weislich verstanden hatten, die alte Freiheit zu bewahren und auch nach ihren alten Rechten zu leben.
Deren einer war unser Vorfahre
Hanns Krust
zu Oeschelbronn,
von welchem wir eine im Badischen Generallandesarchiv zu Karlsruhe aufbewahrte Originalurkunde auf Pergament besitzen, deren Abschrift nachstehend zu finden ist:
Urkunde von 1559. 2. Febr. ist ein Schuldbrief, nach welchem der uns also doppelt (s. Kirchenbuch) beglaubigte Hans Krust für sein Mündel ein Darlehen aufnahm und Äcker und Wiesen zum Pfand setzte, was er niemals gekonnt hätte, wenn er nicht „Freier Bauer“ gewesen wäre.
Auch durch die Wirren und Nöte des dreissigjährigen Krieges wird der Freie Erbhof von der Familie hindurchgerettet, wie die Abschrift der folgenden Urkunde ausweist:
Urkunde von 1661 ist eine amtliche Aufstellung über die s. Zt. in Oeschelbronn noch vorhandenen „freien Erbhöfe“. Es wird darin genannt Martin Krust, der somit auch wieder doppelt (s. Kirchenbuch!) beglaubigt ist.

(ganzer Text: Überlieferung des Öschelbronner Zweigs ca. 1934, zur Verfügung gestellt von Angelika Künkele geb. Krust)